Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. Januar 2023

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erstreckt sich auf alle
Verträge zwischen der EVOLAIR – Aerial Photography GmbH, Bergmannstraße 68, 10961 Berlin (im
Folgenden: EVOLAIR) und dem Vertragspartner.
1.2 EVOLAIR bietet Dienstleistungen im Bereich Luftbild Video sowie Konzept, Design und Produktion
von visuellen Inhalten.
1.3 Verwendet der Vertragspartner eigene, diesen entgegenstehende oder von diesen abweichende
AGB, so finden diese keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Leistung trotz Kenntnis der
entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen ausgeführt wird.
1.4 Eine Änderung oder Anpassung der AGB bleibt vorbehalten. Bei ausbleibendem Widerspruch des
Vertragspartners unverzüglich (innerhalb von 2 Wochen) nach Zugang der neuen AGB gilt die
Zustimmung zur Änderung oder Anpassung als erteilt.

 

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote seitens EVOLAIR sind freibleibend (invitatio ad offerendum). Ein Kostenvoranschlag
stellt, sofern nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart, lediglich eine unverbindliche
Aufwandsschätzung dar.
2.2 Eine Auftragserteilung seitens des Vertragspartners gilt als bindendes Angebot. Dieses kann seitens
EVOLAIR innerhalb von 7 Tagen angenommen werden. Die Annahme bedarf der Schriftform.
2.3 Wird bei Ausführung deutlich, dass aufgrund der notwenigen Verlängerung des Einsatzes
Mehrkosten entstehen, so ist der Vertragspartner bzw. sein Vertreter verpflichtet, vor Ort eine
Bewilligung der Übernahme der Mehrkosten zu unterschreiben.

 

3. LEISTUNGEN
3.1 Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftaufnahmen bzw. der
Produktion von visuellen Inhalten.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart holt EVOLAIR die notwendige behördliche Aufstiegserlaubnis nach
§ 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie ggf. notwendige
Sondergenehmigungen ein. Die Kosten trägt der Vertragspartner.
3.3 Sämtliche weitere erforderlichen Genehmigungen (z. B. Zustimmungserklärungen der
Grundstückseigentümer oder Pächter) sowie Einwilligungen (z.B. gefilmter Personen) werden vom
Vertragspartner selbstständig eingeholt und bei Erteilung unverzüglich EVOLAIR mitgeteilt. Die
Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmen trägt der Vertragspartner. Bei
Nichteinhaltung behält sich EVOLAIR vor, den Einsatz abzusagen.
3.4 Bild- und Videoflüge werden ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Auflagen durchgeführt. Es kommen die allgemeinen Regeln des deutschen VFR Fluges zur Anwendung
(LuftVG und LuftVO). Grundlage zur Flugdurchführung sind auch die aktuellen ICAO Luftfahrerkarten
und die AIP. Insbesondere wird auf die folgenden Auflagen hingewiesen:
– kein Flug bei Regen/Nieselregen/Nebel/Schneefall
– kein Flug vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang
– max. Windstärke 14m/s
– Flüge ausschließlich in Line-of-Sight (Sichtflug nach VFR-Regeln)
– max. Flugzeit richtet sich nach Akku-Einheit
– kein Flug über Menschenansammlungen
– kein Flug über Sperrgebiet (z.B. MSB oder Grenzgebieten)
– kein Flug über Grundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung durch Grundstücksbesitzer
– kein Überflug zu Spionagezwecken
– Kein Flug ohne Aufstiegserlaubnis
3.5 Leistungsfristen, die ohne Verschulden von EVOLAIR nicht eingehalten werden können, verlängern
sich um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt insbesondere bei:
– Streik
– externen Genehmigungsverfahren
– höherer Gewalt
– Versäumnis von Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners

 

4. SONDERLEISTUNGEN
4.1 Die Arbeit von EVOLAIR kann ergänzende Nebenleistungen umfassen (z.B. Projektmanagement,
Scouting von Drehorten, die Auswahl und Einbindung von Schauspielern/Komparsen, Auswahl und
Beschaffung von technischer Ausstattung). Diese sind gesondert zu vergüten.
4.2 Sämtliche Reisekosten inkl. Spesen sind vom Vertragspartner zu erstatten.
4.3 Wird im Rahmen einer Produktion auch die Auswahl von Musik durch EVOLAIR vereinbart und soll
die Lizensierung ebenfalls durch EVOLAIR erfolgen, so wird hierfür eine zusätzliche Gebühr berechnet.
Die anfallenden Lizenzgebühren hat der Vertragspartner zu übernehmen.

 

5. GERÄTE
5.1 Es stehen Quadro-, Hexa-, und Oktokopter mit verschiedenen Traglasten sowie spezielle, voll
stabilisierte Applikationen für Kameras zur Verfügung. Die Geräte werden für den individuellen
Einsatzzweck konfiguriert.
5.2 Allgemeine Ausstattung am Set:
– mobile Wetterstation zur Überprüfung/Einschätzung der meteorologischen Limits
– mobile Station zur Videoüberwachung und Kamerasteuerung
– mobile Station für die Flugkontrolle
– mobile PC Einheit zur Konfigurierung des Fluggerätes
– Markierungs- und Absperrmittel der Abflug- und Landezone Intercom (nach Bedarf)
5.3 allgemeine Ausstattung Fluggeräte:
Zur Bordausstattung der fliegenden Systeme gehören GPS-gestützte Funktionen für Position Hold- und
Coming Home, sowie Kreisel-, Kompass- und Luftdruck gestützte Module für die fliegerische Höhenund
Lagesteuerung. Außerdem werden permanent relevante Flug- und Leistungsdaten des Fluggerätes
zur Kontrolle zum Boden gesendet. Grundsätzlich werden die Maschinen aber manuell geflogen. Die
Sensorik dient der Arbeitsentlastung des Piloten und des Kameramanns während des Fluges. Der Pilot
fliegt jeweils nach Sicht (LOS), die Kontrolle der Videografie für den Kameramann liefert ein Video
Downlink. Die Kameramounts sind autark steuerbar über ein zweites RC- System, um 360° schwenkbar
und +/- 110° neigbar.
5.5 Zu Sicherheitszwecken werden die Fluggeräte vor jedem Einsatz einer eingehenden
Vorflugkontrolle nach Checkliste unterzogen. Im Fokus stehen hierbei:
– Sitz und Halt wichtiger Schraubverbindungen
– Funktionsüberprüfung aller elektrischen Systeme
– Überprüfung der Propeller
– Reichweitenüberprüfung der RC Anlage
– Weight & Balance
– Ggf. Berechnung der Density Altitude und daraus resultierender maximaler Beladung
– Montage des Payloads
5.6 Die Kosten für den Transport des Equipments werden vom Vertragspartner getragen. Beim
Transport des Equipments zum Einsatzort mit dem Flugzeug fallen i.d.R. Übergepäckgebühren an.
Inklusive Transportkisten wiegt das komplette Setup zwischen 50-70 kg. Spezielle Regeln der IATA
oder/und der Fluggesellschaften gibt es auch beim Lufttransport der sehr leistungsfähigen Lipo
Flugbatterien. In speziellen Fällen kann es vorkommen, dass diese Lipo Batterien gesondert per
Luftfracht oder auf dem Landweg vorab versandt werden müssen oder nur eine sehr limitierte Menge
mitgenommen werden kann.

 

6. PERSONAL
6.1 Die Fluggeräte werden im Einsatz mit Hilfe mehrerer Personen betrieben.
6.2 EVOLAIR stellt fachkundiges Personal für den Einsatz zur Verfügung. Die Piloten und
Kameraoperatoren haben viele Jahre internationale Erfahrung in der Kameratätigkeit, Filmproduktion
und Postproduktion.
6.3 EVOLAIR ist zum Einsatz von Subunternehmern als Erfüllungsgehilfen ohne separate Vereinbarung mit
dem Vertragspartner berechtigt.

 

7. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHT
7.1 Das Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Aufnahmen und sonstigen erstellten oder
entstandenen Werken verbleibt grundsätzlich bei EVOLAIR. Sämtliches im Rahmen des Einsatzes
entstandenes Material darf uneingeschränkt von EVOLAIR für eigene Zwecke genutzt werden.
7.2 EVOLAIR räumt dem Vertragspartner am Leistungsgegenstand unter dem Vorbehalt der
vollständigen Vergütung ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum vertraglich
vereinbarten Zweck ein. Jede weitergehende Nutzung oder Bearbeitung ist untersagt und bedarf einer
zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
7.3 Bei Bearbeitung oder Nachahmung ohne entsprechende Einwilligung seitens EVOLAIR darf eine
Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung verlangt werden.
7.4 Rohdaten und/oder Rohmaterial und Bearbeitungsrechte werden nur bei entsprechender
Vereinbarung an den Vertragspartner übertragen.

 

8. KORREKTURSCHLEIFEN & ABNAHME
8.1 EVOLAIR legt, sofern vereinbart, dem Vertragspartner die Arbeitsergebnisse zur jeweiligen Teil-
Freigabe vor. Der Vertragspartner hat die Freigabe der vorgelegte Arbeitsergebnisse innerhalb von 3
Tagen zu erteilen oder zu verweigern. Bei fehlender Rückmeldung innerhalb dieser Frist gilt das
Arbeitsergebnis als abgenommen. Bei verweigerter Freigabe sind Korrekturvorgaben innerhalb der 3-
Tages-Frist anzugeben.
8.2 Wurde die Freigabe vom Vertragspartner erteilt, gelten nachträgliche Änderungen grundsätzlich als
eigenständiger Änderungsvertrag. Diese Änderungen sind zu vergüten.
8.3 Bei Gesamtabnahme des Werks hat der Vertragspartner alle Arbeitsergebnisse unverzüglich zu
überprüfen. Wenn diese im Wesentlichen den Anforderungen entsprechen, hat der Kunde die Abnahme
in Schriftform zu erklären. Liegt EVOLAIR nach 4 Wochen keine schriftliche Abnahmeerklärung vor
oder wird das Werk bereits vom Vertragspartner genutzt, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen
und die Schlussrechnung ist fällig.

 

9. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
9.1 Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Abnahme geltend zu machen. Andernfalls gilt das Werk
als mängelfrei abgenommen.
9.2 Nacherfüllung bei Sachmängeln wird seitens EVOLAIR in Form von Nachbesserung/
Nachlieferung/Neuherstellung geleistet. Bei Fehlschlag der Mangelbehebung trotz mehrfachem
Versuchs der Nacherfüllung bzw. Überschreitung der zumutbaren Zeit, hat der Vertragspartner einen
Gewährleistungsanspruch.
9.3 Äußere Einflüsse (Lichtverhältnisse/Spiegelungen/ungewollte Personen oder Gegenstände im Bild/
Vibrationen durch Wind) stellen keinen Minderungsgrund dar. Daraus nötige Nachbearbeitung des
Bild-, Video und Tonmaterials kann nach Vereinbarung auf Kosten des Vertragspartners durchgeführt
werden.
9.4 Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Gewährleistungsfrist beginnt
mit der Abnahme. Im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Schäden an Leib/Leben/
Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Rechte aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.
9.5 EVOLAIR übernimmt keine Garantien im Rechtssinne.

 

10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
10.1 Die Multikopter sind europaweit gegen Personen- und Sachschäden bis zu einer Höhe von
3.000.000 Euro versichert (Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung). Produktionen außerhalb Europas sowie
transportierte Kameras mit einem Wert von über €15.000 müssen gesondert versichert werden.
10.2 Fremde Geräte, die auf Veranlassung des Vertragspartners angemietet/eingesetzt werden,
müssen ausreichend versichert sein. Die Kosten trägt der Vertragspartner. Der Einsatz von
unversicherten Geräten darf von EVOLAIR abgelehnt werden.
10.3 Haftung seitens EVOLAIR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die
persönliche Haftung aller gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Ausnahmen:
– Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit
– Arglist
– Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
– Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
10.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie die gesetzlichen Regeln der Beweislastverteilung werden nicht verändert bzw.
eingeschränkt. Die Haftung ist jedoch auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
10.5 Beide Vertragsparteien sind von ihren Leistungspflichten im Fall einer Störung aufgrund von
höherer Gewalt für die Dauer der Störung befreit. Dies führt nicht zu einer automatischen
Vertragsauflösung. Tritt ein solcher Fall ein, sind beide Vertragsparteien in der Pflicht, einander darüber
zu unterrichten und den Vertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben anzupassen.
Als höhere Gewalt gelten hierbei insbesondere:
– Naturkatastrophen
– Streik
– Unruhen
– kriegerische/terroristische Auseinandersetzungen

 

11. ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN
11.1 Das Honorar für einen Einsatz wird im Voraus vereinbart. Es ist, sofern nicht ausdrücklich
abweichend vereinbart, zu 50% bei Auftragserteilung und zu 50% beim letzten Drehtermin bzw. im Fall
einer Produktion bei Abnahme des Werks fällig. Bei besonderem Aufwand des Einsatzes (z.B. außerhalb
Deutschlands) kann der volle Betrag bereits im Voraus verlangt werden.
11.2 Wird das Werk in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine
Teilvergütung in Höhe von min. 50% der Gesamtvergütung zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
11.3 Arbeitsstunden, die über 8 Stunden pro Tag hinausgehen, gelten als Überstunden. Bei
Überstunden gilt:
11.4 Sonstige Rechnungen sind mit Zugang beim Vertragspartner fällig.
11.5 Bei Stornierung oder Verschiebung eines Auftrags seitens des Kunden wird ein Ausfallhonorar in
folgender Höhe berechnet:
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
11.6 Will der Vertragspartner einen vereinbarten Einsatztermin verschieben oder absagen, ist er zudem
zur Erstattung aller für den vorherigen Termin entstandenen Kosten (z.B. Reisekosten, Genehmigungen,
Stornierungskosten, Mietkosten, etc.) verpflichtet.
11.7 Bei der kurzfristigen (innerhalb von 24 vor Einsatztermin) Feststellung der Unmöglichkeit eines
Einsatzes ohne Verschulden einer Vertragspartei (z.B. Witterungsbedingungen, fehlende
Genehmigung) und Unmöglichkeit der Vereinbarung eines Ausweichtermins wird ein pauschales
Ausfallhonorar von EVOLAIR berechnet. Wäre der Einsatz doch möglich gewesen, wurde aber vom
Vertragspartner abgesagt, wird der volle vereinbarte Betrag fällig.
11.8 Alle Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. Das Zahlungsziel beträgt spätestens 14 Tage ab
Rechnungseingang beim Kunden. Bei Zahlungsverzug ist EVOLAIR berechtigt, Mahngebühren zu
erheben.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich nach dem Sitz der
EVOLAIR – Aerial Photography GmbH, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
12.3 Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den
gesetzlichen Vorschriften.